1. Allgemeines
1.1 Zu den AGB
Grundlage für alle Rechtsgeschäfte mit uns sind die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, deren ausschließliche Gültigkeit der Kunde spätestens mit Annahme der ersten Lieferung anerkennt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch bei entgegenstehendem Wortlaut der Geschäftsbedingungen unserer Kunden, es sei denn, dass schriftlich zwischen der Firma ULC und den Kunden etwas anderes vereinbart ist. Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
1.2 Wirksamkeit von Zusagen
Die Vereinbarung von Lieferterminen und zugesicherten Eigenschaften der von uns gelieferten Hard- u. Software sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Dies gilt insbesondere für Leistungsinhalt, Qualität und Funktion von Programmen.
1.3 Übertragung von Rechten und Forderungen
Die Rechte unserer Kunden aus den mit uns getätigten Rechtsgeschäften sind nicht übertragbar. Forderungen gegen uns nicht abtretbar.
2. Angebote und Preise
Unsere Angebote und Preise sind freibleibend und gelten unter Vorbehalt der eigenen Belieferung. Abbildungen u. Angaben in Katalogen und Prospekten sind unverbindliche Beschreibungen, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der Modelle und der Konstruktion, der Ausstattung sowie bei Programmen der Funktion bleiben vorbehalten. Es gelten die jeweils am Liefertag bestehenden Preise ab Lager ohne Verpackung. Soweit nicht ausdrücklich anders beschrieben, handelt es sich um Nettopreise. Die Mehrwertsteuer wird nach dem jeweilig geltenden Steuersatz zusätzlich erhoben.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Allgemeines
Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes vereinbart wird, 14 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Die Aufrechnung ist ausgeschlossen, es sei denn, mit rechtskräftig festgestellten, von uns anerkannten Gegenforderungen. Wechsel werden nicht angenommen.
3.2 Verzug des Kunden
Sollte trotzdem ein Kunde in Verzug kommen, sind wir berechtigt, ab Eintritt des Verzuges 1,5 % Zins pro Monat zu berechnen und vom Kunden die gelieferte Ware zurückzuverlangen und/oder ihm die weitere Nutzung zu untersagen. Die Ausübung dieses Rechts soll im Zweifel nicht als Rücktritt vom Vertrag gelten.
4. Lieferbedingungen
4.1 Allgemeines
Die vereinbarten Liefertermine werden von uns nach Möglichkeit eingehalten. Wird die Lieferung unsererseits schuldhaft verzögert, kann uns der Kunde eine Nachfrist von mindestens vier Wochen setzen und nach fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist gehalten, Teillieferungen (Vorablieferungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.
4.2 Lieferverzögerungen
Schadenersatzansprüche sind, außer im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen. Es gelten insoweit die unter 10. genannten Punkte unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Höhere Gewalt, Streiks, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, Materialbeschaffungsschwierigkeiten und Verfügungen von hoher Hand sowie sonstige von uns nicht zu vertretende Ereignisse verlängern die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Solche Ereignisse bemächtigen uns außerdem, vom Vertrag zurückzutreten, falls die Lieferung noch nicht ausgeführt ist. Das gilt auch für den Käufer, nachdem er uns eine Nachfrist gesetzt hat.
4.3 Nicht fristgemäße Abnahme von Lieferungen
Nimmt ein Besteller den bestellten Gegenstand nicht fristgemäß ab, sind wir berechtigt, ihm eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen und nach deren Verlauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen. Unberührt davon bleibt unser Recht nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Rahmen einer Schadenersatzforderung können wir 25 % des vereinbarten Preises als Entschädigung ohne Nachweis fordern. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten.
4.4 Lieferungen von anmeldungspflichtigen Geräten
Werden von uns anmeldungspflichtige Geräte (z. B. Fax, Telefon, …) geliefert, so ist der Besteller ohne besondere Hinweise durch uns dazu verpflichtet, selbst für die zum Betrieb notwendigen Anschlüsse und Genehmigungen zu sorgen.
5. Versand und Gefahrenübergang
Die Lieferung unserer Waren erfolgt ab unserem Lager. Verladung und Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Restarbeiten und Nachlieferungen im Wert von unter 10 % sind dabei unerheblich. Das gilt sowohl beim Kauf als auch bei Versendung wegen Reparatur oder Gewährleistung. Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und zu prüfen. Stellt er Transportschäden fest, sind diese unverzüglich dem jeweiligen Frachtführer zu melden.
6. Gewährleistung
6.1 Gewährleistung bei Kauf und Reparatur
Wir übernehmen die Gewähr dafür, dass die verkaufte Ware bzw. bei Reparatur ausgetauschte Teile bei Gefahrübergang frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind. Wir gewährleisten die sachgemäße Ausführung der Reparaturarbeiten.
6.2 Gewährleistungsfrist bei Kauf und Reparatur
Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit nicht extra vermerkt, bei Kauf zwei Jahre ab Auslieferung und für ausgetauschte oder neu gelieferte elektronische Teile nach Reparatur drei Monate ab Reparaturausführung, jedoch mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand.
6.3 Gewährleistungsfrist auf Verschleißteile
Im Falle der Reparatur wird auf ausgetauschte elektromechanische oder mechanische Verschleißteile eine Gewährleistung von 30 Tagen ab Reparaturausführung eingeräumt. In diesem Fall wird für Fremdbestandteile und Zubehör, wie z. B. Farbbänder, Typenräder, Typenköpfe, Nadeldruckköpfe, Filzschreiber, Bildröhren usw., nur im Umfang der Gewährleistung des Zulieferanten gehaftet.
6.4 Art der Gewährleistung
Unsere Gewährleistung beschränkt sich nach unserer Wahl auf Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Ware.
6.5 Nachbesserung
Mehrmalige Nachbesserung ist möglich.
6.6 Eintritt der Gewährleistung
Stellt sich innerhalb der Gewährleistungspflicht heraus, dass die Ware nachweislich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, Material- oder Fabrikationsfehler, mangelhaft ist bzw. dass die Reparatur mangelhaft ist, und ist dieser Mangel uns unverzüglich angezeigt worden, so tritt unsere Gewährleistung ein. Die Mangelanzeige muss uns spätestens 10 Tage nach Feststellung des Mangels und jedenfalls innerhalb der Gewährleistungspflicht schriftlich zugehen. Der Käufer hat die Ware auf seine Kosten und Gefahr an uns zurückzusenden. Bei Rücksendung muss die Originalverpackung oder eine gleichwertige Verpackung verwendet werden. Geschieht das nicht, so sind wir von unseren Gewährleistungsverpflichtungen befreit. Die Kosten unberechtigter Mängelrügen gehen zu Lasten des Kunden.
6.7 Erkennbare Mängel
Mit erkennbaren Mängeln behaftete Ware darf nicht in Gebrauch genommen werden. Mangelhafte Ware ist in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befindet, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten oder an uns zurückzusenden. Wird die Ware dennoch in Gebrauch genommen oder verletzt der Besteller seine Rüge-, Bereithaltungs- oder Rücksendungspflicht, erlöschen die Gewährleistungsansprüche.
6.8 Nichteinhalten von Betriebsanweisungen
Bei Nichteinhaltung der Betriebsanweisungen von ULC bzw. der Herstellerfirma durch den Besteller erlöschen die Gewährleistungsansprüche.
6.9 Technische oder mechanische Veränderungen
Werden technische bzw. mechanische Änderungen an der von uns gelieferten Ware durch nicht von uns bestelltes Personal bzw. ohne unsere ausdrückliche Genehmigung vorgenommen, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche.
6.10 Wartung und Reparatur
Werden Wartungs- und Reparaturarbeiten an der von uns gelieferten Ware durch nicht von uns bestelltes Personal bzw. ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung vorgenommen, so erlöschen die Gewährleistungsansprüche.
6.11 Beistellungen von Kunden
Für die Integration von beim Kunden bestehenden, nicht von ULC konfigurierten und gewarteten DV-Systemen erfolgt eine Zusage zu Leistungseigenschaften sowie Gewährleistung für das Zusammenwirken nur nach ausführlicher technischer Bestandsaufnahme auf Kundenwunsch oder unter Vorbehalt.
6.12 Wirkung von Gewährleistungserfüllung
Die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen durch uns bewirkt weder eine Verlängerung der Gewährleistungspflicht, noch setzt sie neue Gewährleistungsfristen in Lauf, mit Ausnahme der Gewährleistung für die unmittelbar ausgetauschten oder reparierten Teile.
6.13 Verjährung von Mangelansprüchen
Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns.
6.14 Gewährleistung bei zugesicherten Eigenschaften
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei zugesicherten Eigenschaften und bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Allgemeines
Die von uns gelieferte Ware sowie die anläßlich einer Reparatur im Austausch gelieferten Teile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen einschließlich des Ausgleichs eines Kontokorrentsaldos unser Eigentum. Vorher ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung an Dritte untersagt. Bei vertragswidrigem Verhalten sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und Schadenersatz gemäß den unter 4.3. genannten Punkten zu verlangen.
7.2 Eigentumsvorbehalt bei be- oder verarbeiteter Vorbehaltsware
Eine etwaige Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer in unserem Auftrage vor, so dass wir Eigentümer auch der neuen Sache werden. Dasselbe gilt demgemäß für den Einbau von Teilen bei Reparatur. Die verarbeitete Ware bzw. die reparierte Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware bzw. reparierten Sache. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Eigentum an der neuen Sache bzw. an der reparierten oder mit neuen Teilen versehenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltsware bzw. des Reparatureinsatzes zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten bzw. reparierten Sachen zu. Für die reparierten bzw. durch Verarbeitung neu entstandenen Waren gilt das gleiche wie für die Vorbehaltsware. Der Käufer darf die gelieferten Waren und die aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstände nur im ordentlichen Geschäftsverkehr verwenden. Die aus einer solchen Verwendung der Vorbehaltsweise entstehenden Forderungen tritt der Kunde uns bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen zur Sicherheit unserer Ansprüche ab.
7.3 Ausgetauschte Teile
Anlässlich einer Reparatur ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über.
8. Gewährleistung für Programme und Lizenzen
8.1 Gewährleistung für Standardprogramme
Standardprogramme werden geliefert wie vorgeführt. Die Leistungsbeschreibungen der Softwareprogramme sind Festlegungen des Vertragsgegenstandes und daher keine gewährleistungsrechtlichen Zusicherungen. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl des Softwareprogrammes im Hinblick auf die Hardware-Kompatibilität und auf die vom Käufer gewünschte Spezifikation. Darüber hinaus wird für Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten sowie Qualität jegliche Haftung ausgeschlossen.
8.2 Gewährleistung für individuelle Programme und Lizenzen
Bei individuellen Programmen haften wir nur insoweit für deren Inhalt, Leistungsfähigkeit, Qualität und Anwendungsmöglichkeit, als wir dies im einzelnen schriftlich in bestimmter und genau definierter Weise zugesichert haben oder soweit wir dem Kunden schriftlich bestätigt haben, dass ein uns von ihm zur Verfügung gestellter, detaillierter Anforderungskatalog (Pflichtenheft) von dem Programm erfüllt wird. Abweichungen des Programms von den persönlichen Vorstellungen des Kunden sind, soweit es sich nicht um solche schriftlich niedergelegten und unterzeichneten Fakten handelt, weder Mängel noch fehlende zugesicherte Eigenschaften.
9. Nutzungsrechte für individuelle Programme und Lizenzen
9.1 Allgemeines
Wir übertragen dem Kunden das einfache Nutzungsrecht an dem von ihm erworbenen Programm. Eine räumliche oder zeitliche Nutzungsbeschränkung erfolgt nicht. Die Zahlung der einmaligen Lizenzgebühr (Kaufpreis) berechtigt den Kunden, das erworbene Programm auf einem einzigen Datenverarbeitungssystem, vorausgesetzt, es ist hierzu geeignet, zu nutzen. Er ist berechtigt, für den eigenen Gebrauch, insbesondere zur Datensicherung, die hierfür erforderliche Anzahl von Kopien, unter gleichzeitiger Kopie der Copyright-Vermerke, anzufertigen. Das Nutzungsrecht gilt nur für ein Einparteiensystem. Gleichzeitige Mehrplatznutzung oder Konzernnutzung ist nur nach detaillierter Anmeldung auf unsere ausdrückliche schriftliche Erlaubnis und nach Bezahlung einer angemessenen Nutzungsgebühr gestattet. Beim Kauf von Standardsoftware anderer Hersteller ist der von diesen erteilte Lizenzumfang maßgeblich und vorrangig, soweit er nicht durch vorstehende Ausführungen eingeschränkt wird.
9.2 Weitergabe von Programmen und Lizenzen
Das Programm sowie die Nutzungsberechtigung darf weder entgeltlich zur privaten Nutzung an Dritte weitergegeben oder sonstwie Dritten zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Kunde verkauft das Datenverarbeitungssystem, auf welchem er das Programm verwendet hat und verpflichtet den Käufer, alle Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen schriftlich zu übernehmen. Die Kopie dieser schriftlichen Übernahmeerklärung durch den Käufer ist uns zuzuleiten. Erfolgt der Verkauf an ein Software- oder Hardwarehaus, so ist unsere vorherige Zustimmung zum Verkauf ebenso wie in allen übrigen Fällen des Verkaufs, erforderlich. In allen Fällen sind dem Erwerber die Originaldatenträger samt Kopien ausschließlich zu überlassen, so dass der Kunde und Verkäufer nicht mehr im Besitz einer Kopie ist.
10. Haftung und Schadenersatz für alle Geschäftsbeziehungen
10.1 Allgemeines
Haftung erfolgt nur für vorsätzlich und grob fahrlässige Schadenszufügung, gleich aus welchem rechtlichen Grund. Weitere Schadenersatzansprüche für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn werden ausgeschlossen. Machen Dritte dem Kunden gegenüber hinsichtlich des Liefergegenstandes die Verletzung gewerblicher Schutzrechte geltend, so ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich hiervon zu informieren.
10.2 Haftungsbeschränkung
In jedem Fall ist unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, auf die Höhe des Kaufpreises beschränkt.
10.3 Verjährung von Schadenersatzansprüchen
Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren innerhalb von zwölf Monaten seit Feststellung des schädigenden Ereignisses.
10.4 Geltung von Haftungsbeschränkungen
Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten für uns, unsere gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und sonstigen Betriebsangehörigen.
11. Geheimhaltung /Datenschutz
Die ULC Business Solutions GmbH und der Auftraggeber verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Die Verpflichtungen dieses Punktes bleiben auch nach Beendigung des bzw. der Vertragsverhältnisse(s) bestehen.
Der Auftraggeber wird davon in Kenntnis gesetzt, dass sein Name, seine Anschrift und weitere zur Vertragserfüllung erforderlichen Daten gespeichert werden. Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der ULC Business Solutions GmbH mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Auftraggeber erteilt hiermit der ULC Business Solutions GmbH seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordener und zur Auftragsabwicklung notwendiger Daten.
Soweit die ULC Business Solutions GmbH sich zur Erbringung von Leistungen, die dem vertragsgemäßen Zweck dienen, Dritter bedient, ist sie berechtigt, dem Dritten die Daten des Kunden offenzulegen. Um eine reibungslose Durchführung jeder Bestellung zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Bei einer Änderung der Kundendaten sind die Änderungen der ULC Business Solutions GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Die Verpflichtung zur vertraulichen Behandlung entfällt für solche Informationen, die
- vor dem Zeitpunkt der Informationsübermittlung bereits bekannt waren oder öffentlich benutzt wurden.
- von Dritten oder der Öffentlichkeit zur freien Nutzung bereitgestellt wurden.
- die nicht als vertraulich bekannt gemacht oder gekennzeichnet wurden.
- der Öffentlichkeit durch Dritte zugänglich wurden, ohne dass dies auf einen Verstoß der empfangenden Partei gegen ihre Geheimhaltungspflicht zurückzuführen ist.
Der Auftragnehmer stellt sicher, dass er im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages mit der DSGVO konformgeht. Alle Mitarbeiter sind auf die Vertraulichkeit nach Art. 28, Abs. 3 verpflichtet. Der Auftragnehmer bietet soweit noch nicht geschehen den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) an.
Im Rahmen unserer Mitwirkpflicht weisen wir Sie auf die Notwendigkeit eines Vertrages im Zusammenhang mit Art. 28 DSGVO hin. Eine Vorlage für einen AVV (Auftragsdatenverarbeitungsvertrag) (AVV) mit uns als senden wir Ihnen gern auf Anfrage zu.
12. Erfüllungsort und Gerichtsstand sowie anzuwendendes Recht
Erfüllungsort ist Dresden. Mit allen Bestellern, die Kaufmann im Sinne des HGB sind, wird Dresden als Gerichtsstand vereinbart. Dieser Gerichtsstand gilt für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, insbesondere auch für Ansprüche aus Wechseln und Schecks, für deliktsrechtliche Ansprüche, Streitverkündungen und Urkundsprozesse. Es findet nur das für Lieferungen innerhalb Deutschlands geltende Recht Anwendung.
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Tel.: (0351) 56 38 100
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V2.0, April 2020